Als „öffentlich bestellter Vermessungsingenieur“ (ÖbVI) leistet unser Büro als Träger eines hoheitlichen Amtes öffentliche Dienstleistungen in privater Organisation. Dipl.-Ing. und Vermessungsassessor Wolfram Reinhardt wurde nach langjähriger Erfahrung im Bereich der Katastervermessung im Jahre 1995 auf Lebenszeit durch die Bezirksregierung Düsseldorf als ÖbVI bestellt. Als beliehener Freiberufler führt ÖbVI Wolfram Reinhardt hoheitlichen Aufgaben für das Liegenschaftskataster durch – ähnlich einem Notar, der hoheitliche Aufgaben für das Grundbuch übernimmt. Damit ist das Vermessungsbüro Reinhardt ganzheitlicher Gesamtdienstleister bei Fragen rund um das Grundstück. Die hoheitlichen Dienstleistungen umfassen gemäß §§ 1 Abs. 2 ÖbVIG NRW:
- Liegenschaftsvermessungen nach § 12 Nr. 1 VermKatG NRW (u.a. amtliche Lagepläne, Gebäudeeinmessung, amtliche Grenzanzeige, Teilungsvermessungen)
- Geobasisdaten zur Nutzung bereitstellen
- Bescheinigungen bzw. Beurkundungen:
- Übereinstimmung des Nachweises des Liegenschaftskatasters mit der Örtlichkeit
- Anträge auf Vereinigungen oder Teilung
- Erhebung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung
- Sachverständige in Angelegenheiten seiner Berufsausübung
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantiert in Artikel 14 eine staatliche Gewähr von Eigentum und Erbrecht, sodass deren Schutz in vielfältiger Weise besondere Wertschätzung genießt. Ein solcher Schutz ist nur bei exakten Kenntnissen über den Umfang des Eigentums möglich – wie beispielsweise der exakten Grenzziehung oder der Prüfung von Bauvorhaben. Im größeren Maßstab gewinnen Antworten auf Fragen der Bauleitplanung und ihrer bodenordnerischen Umsetzung an Gewicht. Bei all diesen Tätigkeitsfeldern sind ÖbVI’s Spezialisten, ob als technischer Diensteister, Berater oder Mittler zwischen Wirtschaft und Verwaltung.
Um über die Dienstleistungsqualität innerhalb des Wettbewerbes entscheiden zu lassen, erfolgt die Honorierung aller ÖbVI’s mittels der einheitlichen Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung – VermWertKostO NRW). Kurz gesagt: Ein gleicher Preis für die jeweilige hoheitliche Vermessungsleistung. Die jeweiligen Bezirksregierungen wachen über die korrekte Abrechnung und Erstellung der Gebührenbescheide als zuständige Aufsichtbehörde.