Ist eine Grundstücksteilung eines bebauten Grundstückes bzw. die Eintragung einer Baulast geplant, so wird ein amtlicher Lageplan notwendig. In einigen Fällen wird auch bei einem Bauantrag ein amtlicher Lageplan gefordert. Die genannten Punkte werden gesetzlich in der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) normiert.

Die BauPrüfVO definiert im § 3 Abs. 3, dass amtliche Lagepläne von einem Katasteramt bzw. durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und mit öffentlichen Glauben beurkundet werden müssen.

Übersicht der amtlichen Lagepläne:

Die formalen Vorgaben über den Inhalt eines amtlichen Lageplanes sind in der zuvor genannten Verordnung klar unter § 3 Abs. 1 BauPrüfVO definiert. Beispielsweise muss der Maßstab größer 1:500 gewählt und auf Grundlage eines aktuellen Auszuges aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte (nicht älter als sechs Monate) erstellt werden.

Kostenermittlung

Die Kostenberechnung von amtlichen Lageplänen nach § 3 Abs. 3, § 17 und § 18 BauPrüfVO findet nach Tarifstelle 6 der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung – VermWertKostO NRW) statt. Die Kosten sind dabei unter anderem von der Fläche des Bau- bzw. Teilungsgrundstückes, dem Bodenrichtwert, der Planart, Eintragungen bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Gegebenheiten sowie der Anzahl der Lageplanausfertigungen abhängig. Anhand der verschiedenen Kostenparameter ist schnell zu erkennen, dass die Kostenberechnung zwar gesetzlich vorgeschrieben aber immer passgenau für das Vorhaben zu berechnen ist. Gerne ermitteln wir für Sie die relevanten vermessungstechnischen Kosten zu Ihrem Vorhaben. Sprechen Sie uns dazu gerne an.

Amtlicher Lageplan - Bauantrag - Teilung - Baulast - Vermessungsbüro Wolfram Reinhardt - Duisburg - NRW