Die Bauordnung des Landes NRW definiert, dass mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen sind (§ 70 BauO NRW 2018). Eine wesentliche Unterlage stellt der Amtliche Lageplan gem. § 3 BauPrüfVO zur Prüfung der baurechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens dar. Die umfassende Inhalte des Amtlichen Lageplans sind in § 3 Abs. 1 BauPrüfVO normiert. Sie umfassen neben örtlich zu erfassenden Inhalten auch weitere Informationen, wie z.B. Kanalinformationen, eingetragene Baulasten im Baulastenverzeichnis, Denkmäler, geschützte Baumbestände.

Im Kern schafft der Amtliche Lageplan Planungssicherheit über die Frage, dass die erforderlichen Mindestabstände hinsichtlich des Brandschutzes und des Abstandsflächenrechts eingehalten werden. Die Aufrichtung der Grenzen entsprechend des Nachweises des Liegenschaftskatasters ist dementsprechend von herausgehobener Bedeutung.

Bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder anderer Satzungen nach dem Baugesetzbuch ist der Lageplan für bauliche Anlagen und geplante bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück durch eine Berechnung ihrer Grundfläche, Geschossfläche, Zahl der Vollgeschosse und ihrer Baumasse zu ergänzen, mit der nachgewiesen wird, dass die festgesetzte Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse oder Baumassenzahl eingehalten wird.

Ein amtlicher Lageplan ist in einer Reihe von Fällen zwingend vorgeschrieben. Der erste Fall liegt vor, wenn die Grenzen des Baugrundstückes keine festgestellten Grenzen, im Sinne von § 19 Abs. 1 VermKatG, sind. Zweitens, wenn Grenzpunktkoordinaten eines Baugrundstückes und die vorhandenen baulichen Anlagen in keinem einheitlichen System erfasst werden können. Drittens, wenn Grenzüberbauungen auf dem zu vermessenden Grundstück oder angrenzender Grundstücke vorliegen. Darüber hinaus als letzter Punkt, wenn eine Baulast auf dem Grundstück oder angrenzenden Grundstücken ruht (nach § 18 BauPrüfVO).

Wir für Sie. Unsere Leistungen im Überblick

  • Ganzheitliche Korrespondenz mit zu beteiligenden Behörden, Planern und sonstigen Beteiligten
  • Beschaffung aller notwendigen Unterlagen und Daten
  • Örtliche Vermessung im gefordertem Umfang
  • Innendienstliche Auswertung der örtlichen Vermessung
  • Grenzuntersuchung in Würdigung des Katasternachweises und des Projekts
  • Fertigung des Vorabzugs und Übergabe an die Planer
  • Eintragung des Projektes in den Amtlichen Lageplan mit Berechnung der Abstandsflächen
  • Ggf. Berechnung der GRZ/GFZ
  • Beurkundung des Amtlichen Lageplans

Kostenermittlung

Die Kostenberechnung von amtlichen Lageplänen nach § 3 Abs. 3, § 17 und § 18 BauPrüfVO findet nach Tarifstelle 6 der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung – VermWertKostO NRW) statt. Die Kosten sind dabei unter anderem von der Fläche des Baugrundstückes und des Projektes, dem Bodenrichtwert, den Normalherstellungskosten 2010 sowie der Anzahl der Lageplanausfertigungen abhängig. Anhand der verschiedenen Kostenparameter ist schnell zu erkennen, dass die Kostenberechnung zwar gesetzlich vorgeschrieben aber immer passgenau für das Vorhaben zu berechnen ist. Gerne ermitteln wir für Sie die relevanten vermessungstechnischen Kosten zu Ihrem Vorhaben. Sprechen Sie uns dazu gerne an.

Amtlicher Lageplan - Bauantrag - Teilung - Baulast - Vermessungsbüro Wolfram Reinhardt - Duisburg - NRW