Das Institut der Baulast in § 85 BauO NRW 2018 definiert. Diese sieht vor, dass durch sich ein Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtbehörde freiwillig erklärt, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem oder seinem Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernimmt. Diese ergeben sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften und sind nicht mit priavtrechtlichen Einigungen, bspw. im Grundbuch, gleichzusetzen. Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern. Beispiele für Baulasten sind:

  • Abstandsflächenbaulast: Eine Abstandsflächenbaulast wird nötig, wenn die bauordnungsrechtlich erforderliche Abstandsfläche eines Bauvorhabens nicht auf dem Baugrundstück selbst realisiert werden kann bzw. die Abstandsflächen im Zuge einer Grenzänderung nicht mehr auf dem Grundstück des Gebäudes befindlich sind. In diesen Fällen wird die Abstandsfläche entsprechend der Ausdehnung auf dem Nachbargrundstück öffentlich-rechtlich per Baulast gesichert.
  • Erschließungsbaulast: Eine Erschließungsbaulast wird nötig, wenn die bauordnungsrechtliche Erschließung eines bebauten Grundstückes nicht unmittelbar durch die Lage an einer öffentlich gewidmeten Verkehrsfläche gewährleistet ist. Die Erschließung wird dann über das benachbarte Grundstück öffentlich-rechtlich per Baulast gesichert.
  • Stellplatzbaulast: Sofern bei einem Bauvorhaben mehr Stellplätze benötigt werden, als auf dem Baugrundstück selbst realisiert werden können, so besteht die Möglichkeit die übrigen Stellplätze auf einem anderen Grundstück planerisch vorzusehen. Diese Stellplätze müssen dann öffentlich-rechtlich per Baulast gesichert werden.
  • Vereinigungsbaulast: Ein Bauvorhaben, dass ich über mehrere Grundstücken ist nur zulässig, wenn dies öffentlich-rechtlich gesichert ist. In dem Fall dient die Vereinigungsbaulast der bauordnungsrechtlichen „Zusammenlegung“ der betroffenen Grundstücke, die solange die Baulast besteht, als ein Baugrundstück bewertet werden.

Für die Eintragung von Baulasten nach § 4 Absatz 1 oder 2 und § 6 Absatz 2 BauO NRW 2018 sowie anderen Baulasten, die sich flächenmäßig auf Grundstücke oder auf Teile von Grundstücken beziehen, ist, sofern in der Verpflichtungserklärung (§ 85 Absatz 1 BauO NRW 2018) auf einen Lageplan Bezug genommen wird, dieser als amtlicher Lageplan nach § 3 Absatz 3 in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Er muss mindestens enthalten die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 8 und 12 BauPrüfVO und die Grundstücksflächen, die von der einzutragenden Baulast betroffen sind, entsprechend Nummer 1.12 der Anlage zu dieser Verordnung.

Wir für Sie. Unsere Leistungen im Überblick

  • Ganzheitliche Korrespondenz mit zu beteiligenden Behörden, Planern und sonstigen Beteiligten
  • Beschaffung aller notwendigen Unterlagen und Daten
  • Örtliche Vermessung im gefordertem Umfang
  • Innendienstliche Auswertung der örtlichen Vermessung
  • Grenzuntersuchung in Würdigung des Katasternachweises und des Projekts
  • Fertigung und Beurkundung des Amtlichen Lageplans
  • Ggf. Beglaubigung der Baulasterklärungen
  • Einreichung des Amtlichen Lageplans beim Bauordnungsamt, ggf. mit der Baulasterklärung

Kostenermittlung

Die Kostenberechnung von amtlichen Lageplänen nach § 18 BauPrüfVO findet nach Tarifstelle 6 der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung – VermWertKostO NRW) statt. Die Kosten sind dabei unter anderem von der Anzahl und Fläche der Baulasten, dem Bodenrichtwert sowie der Anzahl der Lageplanausfertigungen abhängig. Anhand der verschiedenen Kostenparameter ist schnell zu erkennen, dass die Kostenberechnung zwar gesetzlich vorgeschrieben aber immer passgenau für das Vorhaben zu berechnen ist. Gerne ermitteln wir für Sie die relevanten vermessungstechnischen Kosten zu Ihrem Vorhaben. Sprechen Sie uns dazu gerne an.