Handelt es sich um ein bebautes Grundstück, das geteilt werden soll, ist eine gemäß § 7 BauO NRW 2018 eine bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung nötig. Dem Antrag auf Teilungsgenehmigung für das Bauordnungsamt ist ein amtlicher Lageplan gemäß § 17 BauPrüfVO als Anlage beizufügen. In diesem sind die Angaben und Darstellungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 8 BauPrüfVO sowie die rechtmäßigen Grenzen, bezogen auf das zu teilende Grundstück, die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück, die Grenzabstände, Abstandflächen und Abstände zu den darzustellenden baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück und der farblich unterlegten neuen Grenzen (Teilungslinie) sowie die Bauzeichnungen (§ 4) der in Nummer 1 Buchstabe b genannten baulichen Anlagen, soweit sie zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind. Auch dieser nötige Amtliche Lageplan wird im Zuge der Teilung durch das Vermessungsbüro Reinhardt erstellt und beurkundet.

Wir für Sie. Unsere Leistungen im Überblick

  • Ganzheitliche Korrespondenz mit zu beteiligenden Behörden, Planern und sonstigen Beteiligten
  • Beschaffung aller notwendigen Unterlagen und Daten
  • Örtliche Vermessung im gefordertem Umfang
  • Innendienstliche Auswertung der örtlichen Vermessung
  • Grenzuntersuchung in Würdigung des Katasternachweises und des Projekts
  • Fertigung und Beurkundung des Amtlichen Lageplans
  • Einreichung des Teilungantrags mit der Anlage in Form Amtlichen Lageplans beim Bauordnungsamt

Kostenermittlung

Die Kostenberechnung von amtlichen Lageplänen nach § 17 BauPrüfVO findet nach Tarifstelle 6 der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung – VermWertKostO NRW) statt. Die Kosten sind dabei unter anderem von der Anzahl der neuen Flurstücke und deren Fläche, dem Bodenrichtwert sowie der Anzahl der Lageplanausfertigungen abhängig. Anhand der verschiedenen Kostenparameter ist schnell zu erkennen, dass die Kostenberechnung zwar gesetzlich vorgeschrieben aber immer passgenau für das Vorhaben zu berechnen ist. Gerne ermitteln wir für Sie die relevanten vermessungstechnischen Kosten zu Ihrem Vorhaben. Sprechen Sie uns dazu gerne an.