Als öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) ist das Vermessungsbüro Reinhardt als unabhängiger Träger der amtlichen Vermessungsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen berechtigt bestimmte Sachverhalte zu beurkunden bzw. mit öffentlichem Glauben zu beurkunden (§ 1 Abs. 2 ÖbVIG NRW). Dazu zählen u.a.:
- Beurkundung der Grenzniederschrift
- Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken
- Beglaubigung von Baulasterklärungen (§ 85 BauO NRW 2018)
- Beurkundung oder Bescheinigung der Übereinstimmung des Nachweises des Liegenschaftskatasters mit der Örtlichkeit
- Beurkundung von Tatbeständen, die durch vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden festgestellt sind