Als öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) ist das Vermessungsbüro Reinhardt als unabhängiger Träger der amtlichen Vermessungsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen berechtigt bestimmte Sachverhalte zu beurkunden bzw. mit öffentlichem Glauben zu beurkunden (§ 1 Abs. 2 ÖbVIG NRW). Dazu zählen u.a.:

  • Beurkundung der Grenzniederschrift
  • Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken
  • Beglaubigung von Baulasterklärungen (§ 85 BauO NRW 2018)
  • Beurkundung oder Bescheinigung der Übereinstimmung des Nachweises des Liegenschaftskatasters mit der Örtlichkeit
  • Beurkundung von Tatbeständen, die durch vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden festgestellt sind