Als öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) ist das Vermessungsbüro Reinhardt als unabhängiger Träger der amtlichen Vermessungsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen berechtigt Tatbestände, die durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden festgestellt sind, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden (§ 1 Abs. 2 ÖbVIG NRW).
In Stretfällen, meist bei Fragen zur Lage von grenznahen Objekten, wie z.B. Zäunen oder Bäumen, vermag die vermessungstechnische Feststellung der eigentumsrechtlichen Lage einen wichtigen Baustein zur Lösung des Konflikts geben. Im Ergbnis wird ein beurkundeter Aufnahmeriss erhalten, die die genaue Vermaßung der Lage der grenznahen / in Rede stehenden Objekte einhält. Durch die berufsrechtlich verankerte Unabhängigkeit des ÖbVI kann das Ergebnis allparteilich anerkannt werden. Die Beurkundung eröffnet zudem die Möglichkeit, dass den angerftigte Aufnahmeriss im möglichen Rechtsstreit vor Gericht als belastbares Beweisstück dient. In der Regel geht die Feststellung von Tatsachen an Grund und Boden mit einer Grenzvermessung einher, welche die exakte Lage der Grenze feststellt, diese allen Beteiligten im Grenztermin bekannt gibt und im Ergebnis die Grenzniederschrift als gerichtsfeste Urkunde steht.