Das Liegenschaftskataster ist ein wichtiger Bestandteil der im Grundgesetz (Artikel 14) garantierten Eigentumssicherung, da es die essentielle Dokumentation zur genauen Lage der Grenzen – auf die sich das Grundbuch bezieht – herstellt. Dabei sind im Liegenschaftskataster alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) dargestellt. Diese sind stets aktuell zu halten. „Die Darstellung und Beschreibung umfasst insbesondere die…
- Liegenschaftsangaben (geometrische Form, Lage, Größe, Flurstücksnummer usw.)
- Eigentümerangaben (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Grundbuchbezeichnung usw.)
- Angaben zur Nutzung
- Angaben zur charakteristischen Topographie.“ (Quelle: MIK NRW, „Liegenschaftskataster“)
Auf Grundlage der Forderung einer ständigen Aktualität des Liegenschaftskatasters sind Veränderungen zu erfassen. Dazu werden primär Vermessungsschriften angefertigt. In der Regel ist dies bei Teilungsvermessungen, Gebäudeeinmessungen oder Grenzvermessungen der Fall. Zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen sind – neben Katasterbehörden – grundsätzlich nur Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) berechtigt. Nach deren Prüfung werden die Liegenschaftskarte, das Liegenschaftsbuch und das Katasterzahlenwerk durch die Katasterbehörden aktualisiert/fortgeführt. Im Nachgang erhalten Eigentümer, Erbbauberechtigte, Finanzamt und Grundbuchamt eine Fortführungsmitteilung.
Gebührenerhebung
Die Honorierung der Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund von Teilungsvermessungen oder Grenzvermessungen erfolgt nach Tarifstelle 2 der Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen (VermWertKostO NRW).