Im Zentrum der Honorierung von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) für das amtliche Vermessungswesen und die Grundstückswertermittlung steht die Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung – VermWertKostO NRW). In dieser sind die Vermessungsgebühren für die Vermessungsverwaltungen und ÖbVI in einer Rechtsvorschrift geregelt. Die Kostenordnung definiert eindeutig die Gebührenberechnung, welche rechtlich bindend ist. Dementsprechend sind die öffentlich rechtlichen Gebühren weder verhandelbar, noch können sie als Festpreis vereinbart werden. Dies gilt auch hinsichtlich der Gebühren für hoheitliche Leistungen, die nach Zeitaufwand abzugelten sind.
Kurz gesagt: Es gibt eine gesetzlich vorgegebene Gebühr für die jeweilige hoheitliche Vermessungsleistung. Die jeweiligen Bezirksregierungen wachen über die korrekte Abrechnung und Erstellung der Gebührenbescheide als zuständige Aufsichtbehörde der ÖbVI.
Natürlich handelt es sich in einer Vielzahl unserer Amtshandlungen und Dienstleistungen um komplexe Vorgänge, die von einer Vielzahl von Parametern bestimmt werden. Daher ist eine pauschale Kostenangabe auf einer Homepage wie dieser seriös nicht möglich.
Gerne erstellen wir Ihre individuelle Kostenvorermittlung auf Grundlage der Kostenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.